Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Okotober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 10.10.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung ab Mai 2014 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im April 2016 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim
II
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