BSG - Beschluss vom 08.09.2019
B 13 R 310/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 341/18
SG Augsburg, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1068/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAnforderungen an einen BeweisantragAbgrenzung zur bloßen Beweisanregung

BSG, Beschluss vom 08.09.2019 - Aktenzeichen B 13 R 310/18 B

DRsp Nr. 2019/14880

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anforderungen an einen Beweisantrag Abgrenzung zur bloßen Beweisanregung

1. Ein Beweisantrag muss in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll.2. Ein Antrag auf "eine weitere Begutachtung nach § 106 SGG ", ist kein ordnungsgemäßer Beweisantrag und als bloße Beweisanregung zu qualifizieren.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Okotober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 10.10.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung ab Mai 2014 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im April 2016 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG).

II