BSG - Beschluss vom 24.07.2018
B 5 R 1/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; SGG § 202;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 697/15
SG Düsseldorf, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1983/13

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAnspruch auf rechtliches GehörPflicht des Gerichts zur Terminverlegung

BSG, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen B 5 R 1/18 B

DRsp Nr. 2018/12092

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. 2. Es besteht grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung, sofern ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m § 202 SGG vorliegt und die Terminverlegung ordnungsgemäß beantragt wird. 3. Eine Entscheidung über ein zulässiges Terminverlegungsgesuch hat grundsätzlich bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; SGG § 202;

Gründe:

Mit Urteil vom 13.10.2017 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung der verstorbenen E. B. gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 28.5.2015 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.