Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Mit Urteil vom 13.10.2017 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung der verstorbenen E. B. gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 28.5.2015 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
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