LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.10.2017
L 14 R 697/15
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1983/13

Zwangsvollstreckung in einen RentenanspruchRechtsweg für Einwendungen gegen Pfändungs- und ÜberweisungsbeschlüsseZuständigkeit des VollstreckungsgerichtsWirkung einer zu Unrecht angenommenen Zuständigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen L 14 R 697/15

DRsp Nr. 2018/11951

Zwangsvollstreckung in einen Rentenanspruch Rechtsweg für Einwendungen gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts Wirkung einer zu Unrecht angenommenen Zuständigkeit

1. Für die Klärung der Frage, ob Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse Mängel aufweisen, ist der Sozialrechtsweg nicht gegeben. 2. Einwendungen gegen Pfändungsbeschlüsse sind nur beim Vollstreckungsgericht geltend zu machen.3. Bejaht hingegen ein Sozialgericht in einem solchen Fall durch Beschluss seine Zuständigkeit oder entscheidet es in der Hauptsache, ohne dass einer der Beteiligten den Rechtsweg gerügt hat, ist die Rechtswegzuständigkeit für die Folgeinstanzen verbindlich und nicht mehr zu prüfen.

Tenor

Der Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.05.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

"1. 2. 3. 4. 5.