BSG - Beschluss vom 07.10.2019
B 5 R 181/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 949/17
SG Frankfurt/Oder, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 495/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAufrechterhalten von BeweisanträgenAngriff auf die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht

BSG, Beschluss vom 07.10.2019 - Aktenzeichen B 5 R 181/19 B

DRsp Nr. 2019/17470

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Aufrechterhalten von Beweisanträgen Angriff auf die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Beschluss vom 25.6.2019 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen solchen Anspruch der Klägerin verneint, weil sie noch eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Das LSG hat deshalb die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Frankfurt (Oder) vom 17.10.2017 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie ist der Auffassung, das LSG habe nach § 103 SGG verfahrensfehlerhaft entschieden und den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Die Klägerin macht damit einen Verfahrensmangel geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.