BSG - Beschluss vom 27.11.2018
B 3 KR 63/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 108/18
SG Trier, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 116/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAufrechterhaltener Beweisantrag eines anwaltlich vertretenen BeteiligtenWarnfunktion eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 63/18 B

DRsp Nr. 2019/1120

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Aufrechterhaltener Beweisantrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten Warnfunktion eines Beweisantrages

1. Mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.2. Die Sachaufklärungsrüge soll die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 6.9.2018 den Anspruch des Klägers auf Krankengeld (Krg) aus der Versicherung seiner im Jahr 2014 verstorbenen Ehefrau gegen die Beklagte verneint: Eine Rechtsnachfolge sei mangels wirksamer Feststellung des Krg-Anspruchs oder eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nach § 59 S 2 SGB I ausgeschlossen.