Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 6.9.2018 den Anspruch des Klägers auf Krankengeld (Krg) aus der Versicherung seiner im Jahr 2014 verstorbenen Ehefrau gegen die Beklagte verneint: Eine Rechtsnachfolge sei mangels wirksamer Feststellung des Krg-Anspruchs oder eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nach § 59 S 2 SGB I ausgeschlossen.
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