BSG - Beschluss vom 31.07.2018
B 5 R 128/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 584/16
SG Düsseldorf, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 134/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlen von Entscheidungsgründen

BSG, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen B 5 R 128/17 B

DRsp Nr. 2018/12533

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlen von Entscheidungsgründen

1. Die Begründungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG ist nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind.2. Entscheidungsgründe fehlen, wenn sie rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen, oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: