LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2017
L 4 R 584/16
Normen:
SGB I § 59 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 134/16

Zahlung von Altersrente an einen RechtsnachfolgerRente aus Beschäftigungen in einem GhettoFehlen eines vererbbaren Leistungsanspruchs des Versicherten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2017 - Aktenzeichen L 4 R 584/16

DRsp Nr. 2018/12205

Zahlung von Altersrente an einen Rechtsnachfolger Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto Fehlen eines vererbbaren Leistungsanspruchs des Versicherten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.06.2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 47.025,85 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 59 S. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) umstritten, ob die Beklagte dem Kläger als Rechtsnachfolger seines Vaters Altersrente ab dem 01.07.1997 zu zahlen hat.