BSG - Beschluss vom 18.09.2019
B 14 AS 15/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2152/17
SG Duisburg, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 4287/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehler bei einer AnhörungKein absoluter Revisionsgrund

BSG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 15/18 B

DRsp Nr. 2019/16343

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehler bei einer Anhörung Kein absoluter Revisionsgrund

Eine fehlerhafte Durchführung der Anhörung nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG ist grundsätzlich ein Mangel bei der Gewährung rechtlichen Gehörs, der aber nicht als absoluter Revisionsgrund gilt.

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § Abs abschließend aufgeführten Zulassungsgründe iS des § Abs Satz 3 schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat.