BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 1 KR 99/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 284/17
SG Köln, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 724/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrundsatz der freien richterlichen BeweiswürdigungWidersprüche zwischen der Folgerung des Gerichts und der Aussage eines Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 99/18 B

DRsp Nr. 2019/16537

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Widersprüche zwischen der Folgerung des Gerichts und der Aussage eines Sachverständigen

1. Ein Verfahrensmangel kann grundsätzlich nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung gestützt werden. 2. Auch bei offensichtlichen Widersprüchen zwischen der Folgerung des Gerichts und der Aussage des Sachverständigen gilt dies entsprechend. 3. Im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung sind medizinische Unterlagen nicht im Hinblick darauf zu prüfen, ob diese wegen Widersprüchen, logischer Brüche, nicht fundierter Aussagen oder ähnlicher Mängel nicht überzeugen können.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I