BSG - Beschluss vom 21.12.2021
B 4 AS 226/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 117/20
SG Stade, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 32/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 226/21 B

DRsp Nr. 2022/1467

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Beweiswürdigung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D, B, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).