BSG - Beschluss vom 29.10.2019
B 13 R 293/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 183/15
SG Gießen, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 967/11

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenMangelhafte Sachaufklärung

BSG, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 293/18 B

DRsp Nr. 2019/17064

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Mangelhafte Sachaufklärung

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

Mit Urteil vom 24.8.2018 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Altersrente für langjährig Versicherte verneint, weil die dazu erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass ausreichende, im Rahmen der Berechnung der Wartezeit anrechnungsfähige Zeiten vorgelegen hätten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) die mangelhafte Sachaufklärung (§ 103 SGG) geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 7.12.2018 genügt nicht der gesetzlichen Form, denn er hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.