Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 24.8.2018 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Altersrente für langjährig Versicherte verneint, weil die dazu erforderliche Wartezeit nicht erfüllt sei. Es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass ausreichende, im Rahmen der Berechnung der Wartezeit anrechnungsfähige Zeiten vorgelegen hätten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 7.12.2018 genügt nicht der gesetzlichen Form, denn er hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|