BSG - Beschluss vom 21.09.2020
B 14 AS 115/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 382/17
SG Berlin, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 91 AS 30091/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRechtsmissbrächliche Kollektivablehnung

BSG, Beschluss vom 21.09.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 115/19 BH

DRsp Nr. 2020/16566

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtsmissbrächliche Kollektivablehnung

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2019 - L 5 AS 382/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.

Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).