BSG - Beschluss vom 19.05.2021
B 14 AS 270/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 408/14
SG Dresden, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 7235/10

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer GehörsverletzungAnspruch auf Terminverlegung

BSG, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 270/20 B

DRsp Nr. 2021/13417

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung Anspruch auf Terminverlegung

Tenor

Den Klägern wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2018 gewährt.

Auf die Beschwerden der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Den Klägern ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG) wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch sie und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung ihrer Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung der PKH durch den Senat.

Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger sind zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet 160a Abs 5 SGG).