Den Klägern wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2018 gewährt.
Auf die Beschwerden der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Den Klägern ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl §
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger sind zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet (§
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