BSG - Beschluss vom 06.12.2018
B 14 AS 98/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2151/17
SG Köln, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 321/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenSchlüssige Bezeichnung eines VerfahrensmangelsVerletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

BSG, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 98/19 B

DRsp Nr. 2020/3539

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Die von der Klägerin allein geltend gemachten Verfahrensmängel sind in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ Abs Satz 3 ).