BSG - Beschluss vom 03.11.2021
B 4 AS 186/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1225/19
SG Köln, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 1628/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenSubstantiierte Darlegung der einen Verfahrensmangel des LSG vermeintlich begründenden Tatsachen

BSG, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 186/21 B

DRsp Nr. 2021/18618

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Substantiierte Darlegung der einen Verfahrensmangel des LSG vermeintlich begründenden Tatsachen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R, B, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).