BSG - Beschluss vom 29.08.2018
B 14 AS 26/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 940/17
SG Düsseldorf, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SV 3/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerfahrensfehler der BerufungsinstanzAusnahmsweise fortwirkende Fehler des SG

BSG, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 26/18 B

DRsp Nr. 2018/14897

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfahrensfehler der Berufungsinstanz Ausnahmsweise fortwirkende Fehler des SG

Mit einer Verfahrensrüge können grundsätzlich nur Verfahrensfehler der Berufungsinstanz und allenfalls ausnahmsweise fortwirkende Fehler des SG geltend gemacht werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide vorliegend geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).