Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten. Im Jahr 1996 gewährte ihm die W-Bank N einen Kredit i.H.v. 50.000 DM und reduzierte diesen im Oktober 1997 auf 25.000 DM. Hiergegen wehrte sich der Kläger in der Vergangenheit erfolglos zivilgerichtlich (Landgericht Münster Urteil vom 22.05.2003,
Die auf der Grundlage seiner Überzeugung, die Kündigung des Kreditvertrages bzw. Reduzierung des Kreditrahmens sei vertrags- oder rechtswidrig gewesen, vom Kläger gegen die W-Bank N bei dem Sozialgericht Düsseldorf am 08.01.2014 und 20.06.2014 erhobenen Klagen (S 33 SV 1/14 und S 33 SV 23/14) verwies das Sozialgericht an das Landgericht Münster. Die im Verfahren S 33 SV 1/14 gegen den Verweisungsbeschluss eingelegte Beschwerde des Klägers wies das Landessozialgericht zurück.
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