BSG - Beschluss vom 31.10.2019
B 3 KR 27/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 537/18
SG Landshut, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 401/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 31.10.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 27/19 B

DRsp Nr. 2019/17210

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 14.5.2019 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld (Krg) im Zeitraum vom 6.6.2017 bis zum 13.8.2017 verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Mitgliedschaft des Klägers bei der beklagten Krankenkasse habe nicht über den 5.6.2017 hinaus fortbestanden, sondern habe mit Ablauf der bis zu diesem Tage attestierten AU geendet. Die am 6.6.2017 und am 9.6.2017 ausgestellten Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigungen seien Erstbescheinigungen mit jeweils neuen Erkrankungen gewesen. Die eingetretene Lücke in der Feststellung der AU habe zu einer Beendigung des Krg-Anspruchs und zu einer Beendigung der Mitgliedschaft selbst geführt. Ein Anspruch auf Krg aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei nicht in Betracht gekommen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und rügt einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II