BSG - Beschluss vom 30.09.2020
B 11 AL 28/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 2/19
SG Stralsund, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 51/18

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 28/20 B

DRsp Nr. 2020/16247

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).