BSG - Beschluss vom 13.11.2018
B 13 R 230/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 531/16
SG Koblenz, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 841/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtAnforderungen einer Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen B 13 R 230/18 B

DRsp Nr. 2019/650

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Anforderungen einer Beschwerdebegründung

1. Bei einem gerügten Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht muss die Beschwerdebegründung einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, bezeichnen.2. Weiter muss die Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, dargestellt werden.3. Darüber hinaus ist Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und die Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, erforderlich.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe: