BSG - Beschluss vom 10.10.2019
B 3 KR 31/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 625/16
SG Bremen, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 70/11

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtVorbehaltloses Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 31/19 B

DRsp Nr. 2019/17055

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Vorbehaltloses Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

1. Wird in einem Berufungsverfahren schriftsätzlich ein Beweisantrag gestellt, anschließend aber vorbehaltlos das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt, wird der Beteiligte so behandelt, als hätte sich der Beweisantrag erledigt und in einem solchen Fall kann nicht mit Erfolg gerügt werden, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag ohne hinreichende Begründung übergangen.2. Dies gilt jedenfalls bei rechtskundig vertretenen Beteiligten und ein ausdrücklicher Hinweises durch das Gericht ist insoweit entbehrlich.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 124 Abs. 2;

Gründe:

I