LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.11.2013
2 Sa 343/13
Normen:
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 31/13

Verfall des Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 343/13

DRsp Nr. 2014/6940

Verfall des Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit

1. Die unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG, nach der gesetzlicher Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer erkrankt und deshalb bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist, hat nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BurlG unterfällt. 2. Besteht die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs; der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit spätestens zu diesem Zeitpunkt.