BAG - Urteil vom 11.04.2006
9 AZR 523/05
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 133 § 157 § 195 § 242 § 249 § 251 Abs. 1 § 275 Abs. 1, 4 § 280 Abs. 1 § 283 S. 1 § 284 Abs. 1 (a.F.) § 286 § 288 Abs. 1 § 362 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag Nr. 1 Cockpitpersonal Lufthansa Cargo AG (MTV Cockpit, gültig ab 1. Januar 1996) §§ 17 17d 26 ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 7 BUrlG Übertragung
DB 2006, 1961
NZA 2007, 56
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 11/9 Sa 632/04 - 27.1.2005,
ArbG Darmstadt, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 316/01

Verfall des Urlaubsanspruchs bei Ablauf des Übertragungszeitraums - Schadensersatzanspruch bei Leistungsverzug des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 523/05

DRsp Nr. 2006/19479

Verfall des Urlaubsanspruchs bei Ablauf des Übertragungszeitraums - Schadensersatzanspruch bei Leistungsverzug des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Verpflichtet ein Tarifvertrag den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer Urlaub nach Ablauf des tariflichen Übertragungszeitraumes "nachzugewähren", wenn der Arbeitnehmer den Urlaub zuvor rechtzeitig, aber erfolglos geltend gemacht hat, tritt der "nachzugewährende" Urlaub zum Urlaubsanspruch des Folgejahres hinzu und unterliegt denselben Verfallsfristen wie dieser. 2. Befand sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubs wegen Ablaufs des Übertragungszeitraums im Leistungsverzug, so wandelt sich der erloschene Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist. 3. Dieser Schadensersatzanspruch unterliegt weder der gesetzlichen (§ 7 Abs. 3 BUrlG) noch einer tariflichen Befristung. Für ihn gilt jedoch die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nF. 4. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die geschuldete Gewährung von Ersatzurlaub unmöglich. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer dann in Geld zu entschädigen.