LAG München - Urteil vom 20.04.2016
11 Sa 983/15
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 1506
NZA 2016, 10
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3620/15

Verfall des Urlaubsanspruchs nach erfolgter Kündigung bei verspätetem Antrag des Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 983/15

DRsp Nr. 2016/9721

Verfall des Urlaubsanspruchs nach erfolgter Kündigung bei verspätetem Antrag des Arbeitnehmers

Auch nach erfolgter Kündigung kann Urlaub gewährt werden und ist dieser zu beantragen, um den Verfall zu verhindern. Der Arbeitgeber muss ihn nicht von sich aus gewähren.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az: 13 Ca 3620/15) vom 30.10.2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung von Urlaubsansprüchen aus dem Jahr 2013..

Der Kläger war seit 01.08.1987 bei der österreichischen Konzerngesellschaft der Beklagten beschäftigt und wechselte zum 01.02.2009 zur Beklagten in B-Stadt. Mit Schreiben vom 05.12.2008 teilte die Beklagte dem Kläger betreffend seiner Einstellung in B-Stadt folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr A.,

wie mit Ihnen besprochen, beschäftigen wir Sie ab 01.02.2009 im E. in der Abteilung F. in B-Stadt als Project Management (not yet assessed).

Wir führen Sie in der Vertragsgruppe Außertariflicher Mitarbeiter.

Die beiliegenden Vertragsbedingungen Führungskreis und Außertarifliche Mitarbeiter sind Bestandteil Ihres Dienstvertrages. Tarifvertragliche Regelungen gelten für Ihr Dienstverhältnis nicht.