LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2004
11 Sa 155/04
Normen:
BGB § 133 § 134 § 151 Satz 1 § 154 Abs. 1 § 154 Abs. 2 § 157 § 242 § 305 § 781 ; BRTV (Bau) § 15 Abs. 2 ; TVG § 5 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3510/02

Verfall einer Forderung auf Rückzahlung von Ausbildungskosten - kein Schuldanerkenntnis bei beabsichtigter aber unterbliebener Beurkundung einer unstreitigen Forderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 155/04

DRsp Nr. 2005/6844

Verfall einer Forderung auf Rückzahlung von Ausbildungskosten - kein Schuldanerkenntnis bei beabsichtigter aber unterbliebener Beurkundung einer unstreitigen Forderung

1. Gibt der Schuldner ein Anerkenntnis ab und veranlasst er so den Gläubiger zur Untätigkeit, setzt er sich mit seiner späteren Berufung auf eine Ausschlussfrist in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten.2. Der Annahme eines wirksamen Schuldanerkenntnisses steht die fehlende Schriftform entgegen, wenn es trotz einer Verabredung der Parteien zu einer Beurkundung des beabsichtigten Vertrages nicht gekommen ist (§ 154 Abs. 2 BGB).3. Liegt zwischen den Parteien weder Streit noch eine subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld vor, fehlt es an einem wesentlichen Gesichtspunkt für einen über die bloße Äußerung der Erfüllungsbereitschaft hinausgehenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen.

Normenkette:

BGB § 133 § 134 § 151 Satz 1 § 154 Abs. 1 § 154 Abs. 2 § 157 § 242 § 305 § 781 ; BRTV (Bau) § 15 Abs. 2 ; TVG § 5 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, von der Klägerin aufgewandte Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

Der Beklagte war bei der Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, seit 1995 - zunächst als Auszubildender und zuletzt als Bauvorarbeiter - beschäftigt.