LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.07.2014
15 Sa 1220/13
Normen:
MitbestG § 19; MitbestG § 7 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 91/12

Verfall von Ansprüchen eines in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Gewerkschaftssekretärs aus der Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandats

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1220/13

DRsp Nr. 2014/16884

Verfall von Ansprüchen eines in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Gewerkschaftssekretärs aus der Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandats

1. Ansprüche einer Gewerkschaft gegenüber einem von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglied sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne einer Ausschlussfrist. Die enge Verknüpfung des Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis ist zu bejahen, wenn die Aufsichtsratstätigkeit ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung zu den Kernaufgaben der Stelle eines gewerkschaftlichen Tarifsekretärs gehört. 2. Die Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandates durch einen Gewerkschaftssekretär behält auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit den Charakter einer sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Tätigkeit. 3. Die Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandates durch einen Gewerkschaftssekretär besitzt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine enge Verknüpfung mit diesem, wenn das Mandat auf einer noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erfolgten Aufsichtsratswahl beruht.