LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.12.2013
6 Sa 1324/12
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 369/11

Verfall von Differenzlohnansprüchen einer Leiharbeitnehmerin aufgrund wirksamer Änderungsvereinbarung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 1324/12

DRsp Nr. 2014/3441

Verfall von Differenzlohnansprüchen einer Leiharbeitnehmerin aufgrund wirksamer Änderungsvereinbarung

Eine Wirksame Änderungsvereinbarung, die im laufenden Arbeitverhältnis Ausschlussfristen einführt, erfasst bis zur Änderungsvereinbarung entstandene Ansprüche.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.10.2012 - 12 Ca 369/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay für den Zeitraum Juli 2008 bis August 2009 sowie insbesondere darüber, ob etwaige Ansprüche der Klägerin verfallen sind.

Von Juli 2008 bis August 2009 bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, ein Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin an eine Versicherungsgruppe verliehen und dort als Servicemitarbeiterin eingesetzt wurde.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.09.2008, der u.a. nachstehende Regelungen beinhaltete:

"§ 1 Vertragspartner und Vertragsgrundlagen

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