LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2014
12 Sa 982/14
Normen:
Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 4 ArbPlSchG; §§ 15, 17 Abs. 2 BEEG; §§ 4, 3, 7 Absätze, 1, 4 BUrlG; § 17 Satz 2 MuSchG;
Fundstellen:
AUR 2015, 239
EzA-SD 2015, 14
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1286/14

Verfall von Urlaubsansprüchen nach Rückkehr eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin aus der Elternzeit und dauerhafter Erkrankung nach dem Ende der Elternzeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 982/14

DRsp Nr. 2015/1483

Verfall von Urlaubsansprüchen nach Rückkehr eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin aus der Elternzeit und dauerhafter Erkrankung nach dem Ende der Elternzeit

Aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verfallen die gemäß § 17 Abs. 2 BEEG übertragenen Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach dem Ende des Folgejahres, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus der Elternzeit zurückkehrt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 22.08.2014 - 7 Ca 1286/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 4 ArbPlSchG; §§ 15, 17 Abs. 2 BEEG; §§ 4, 3, 7 Absätze, 1, 4 BUrlG; § 17 Satz 2 MuSchG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.05.2008 auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 22.04.2008 als Debitorenbuchhalterin beschäftigt. Ziffer 3 des Anstellungsvertrags lautete:

"Urlaub

Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf bezahlten Urlaub von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.