LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2003
10 Sa 949/03
Normen:
AGBG § 2 ; AGBG § 5 ; AGBG § 23 Abs. 1 ; BGB (nF) § 305 § 306 § 307 § 308 § 309 § 310 ; EGBGB § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 61/03

Verfallklausel in Lizensspielervertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 949/03

DRsp Nr. 2004/7048

Verfallklausel in Lizensspielervertrag

1. Auch in Arbeitsverträgen können die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit Verfallklauseln für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vereinbaren; Regelungen über Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen werden jedoch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn es sich dabei um Überraschungsklauseln handelt.2. Die Berufung des Arbeitgebers auf eine Ausschlussfrist verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn er durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs erschwert oder unmöglich gemacht hat oder den Arbeitnehmer von der Einhaltung der Frist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten.

Normenkette:

AGBG § 2 ; AGBG § 5 ; AGBG § 23 Abs. 1 ; BGB (nF) § 305 § 306 § 307 § 308 § 309 § 310 ; EGBGB § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war bei dem beklagten Fußballverein als Lizenzspieler beschäftigt. Hinsichtlich dieses Arbeitsverhältnisses schlossen die Parteien mehrere schriftliche Verträge. Der erste Vertrag datiert vom 29.07.1999 und enthält u. a. folgende Bestimmungen:

1.