VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.11.2017
4 S 926/16
Normen:
LBesG § 35; LBesG § 36; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; GG Art. 92; GG Art. 98; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2018, 160
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4304/13

Verfassungs- und Europarechtskonformität der Besoldung von Richtern nach Erfahrungsstufen; Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Richterbesoldungsrecht

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 4 S 926/16

DRsp Nr. 2018/2402

Verfassungs- und Europarechtskonformität der Besoldung von Richtern nach Erfahrungsstufen; Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Richterbesoldungsrecht

Die Besoldung von Richtern nach Erfahrungsstufen ist verfassungs- und europarechtskonform.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 - 8 K 4304/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

LBesG § 35; LBesG § 36; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; GG Art. 92; GG Art. 98; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4;

Tatbestand

Der am 26.03.1975 geborene Kläger steht als Richter im Dienst des beklagten Landes. Er sieht sich durch die Regelungen zur Besoldung als wegen seines Alters diskriminiert und hält nicht nur das bis zum 01.01.2011 in Baden-Württemberg geltende Bundesbesoldungsgesetz - BBesG a.F. -, sondern auch die Überleitung in das neue Besoldungsrecht des Landes für weder mit Unions- noch Verfassungsrecht vereinbar. Mit seiner Klage verlangt er deshalb, - rückwirkend bis zum Jahr 2009 - nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe besoldet zu werden.

1. a) aa) bb) cc) b) 2. a) b) 3. 4.