BVerfG - Beschluss vom 22.07.2016
1 BvR 2534/14
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; BRAO § 46a; BRAO § 46c Abs. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 231 Abs. 4b; SGB VI § 231 Abs. 4c;
Fundstellen:
NVwZ 2016, 7
NZS 2016, 825
WM 2016, 1703
ZIP 2016, 2291
Vorinstanzen:
BSG, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 RE 13/14 R
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 170/12
SG Duisburg, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 1451/10

Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gegenüber einer Syndikusrechtsanwältin; Gegenstandslosigkeit einer mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen Rechtsnorm

BVerfG, Beschluss vom 22.07.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 2534/14

DRsp Nr. 2016/14359

Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gegenüber einer Syndikusrechtsanwältin; Gegenstandslosigkeit einer mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen Rechtsnorm

1. Wenn eine mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Rechtsnorm gegenstandslos geworden oder ein für verfassungswidrig gehaltenes Gesetz aufgehoben worden ist, liegt eine fortdauernde Beschwer dagegen regelmäßig nicht vor. Das gilt insbesondere dann, wenn auf Grundlage der geänderten Rechtslage auch im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer aufgrund des nun geltenden Gesetzesrechts keinen Erfolg haben kann.