BVerfG - Beschluß vom 29.09.2000
2 BvR 1507/96
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt;

Verfassungsbeschwerde gegen den Fortfall von Zulagen für neu eingestellte Lehrer

BVerfG, Beschluß vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 1507/96

DRsp Nr. 2000/9389

Verfassungsbeschwerde gegen den Fortfall von Zulagen für neu eingestellte Lehrer

Ein Schulleiter im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt kann nicht mit einer unmittelbar gegen das Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt gegen den Fortfall von Zulagen für neu eingestellte Lehrer vorgehen, da er zunächst in einem Verwaltungsverfahren die Erhöhung seiner Bezüge beantragen kann.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein beamteter Schulleiter, wendet sich gegen das Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen- und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 1995 (GVBl S. 217)- künftig: LGG -.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]; 96, 245 [248]) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [25]; 96, 245 [248]).