BVerfG - Beschluss vom 03.03.2014
1 BvR 1671/13
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; ZPO § 114;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 456
NZS 2014, 336
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 57/13 ER

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Eilverfahren unter Hinweis auf ein einzusetzendes Hausgrundstück

BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 1671/13

DRsp Nr. 2014/8094

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Eilverfahren unter Hinweis auf ein einzusetzendes Hausgrundstück

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 15. Mai 2013 - S 4 SO 57/13 ER - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht Osnabrück zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; ZPO § 114;

Gründe

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Eilverfahren unter Hinweis auf ein einzusetzendes Hausgrundstück.

I.

1. Die Beschwerdeführerin bezog bis einschließlich Januar 2013 Leistungen nach dem SGB II. Da eine amtsärztliche Untersuchung ergeben hatte, dass sie voraussichtlich länger als sechs Monate arbeitsunfähig sein werde, stellte der Landkreis Osnabrück die weitere Gewährung dieser Leistungen ein.