LAG Hamm - Urteil vom 11.12.2007
12 Sa 818/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; TVÜ-BA § 1 Abs. 3 § 7 § 8 § 18 ; MTA § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 703/06

Verfassungsgemäße Übergangsbestimmung bei Einführung einer neuen Tarifstruktur)

LAG Hamm, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 818/07

DRsp Nr. 2008/4238

Verfassungsgemäße Übergangsbestimmung bei Einführung einer neuen Tarifstruktur)

»Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für die Anwendung von besitzstandswahrenden Übergangsregelungen darauf abgestellt wird, ob der Arbeitnehmer i.S.d. § 22 MTA eingruppiert ist oder mit ihm eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; TVÜ-BA § 1 Abs. 3 § 7 § 8 § 18 ; MTA § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers unter Berücksichtigung der neuen Tarifstruktur der Beklagten.

Der am 25.09.1959 geborene und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 24.10.2002 auf der Basis von zunächst befristeten Arbeitsverträgen als vollzeitbeschäftigter Angestellter bei der Beklagten als Arbeitsvermittler beschäftigt. Der zweite zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 17.01.2003 sah eine Befristung bis zum 31.12.2005 vor. Den Arbeitsvertrag übersandte die Beklagte an den Kläger mit der Bemerkung, der Kläger sei der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 der Vergütungsordnung zugeordnet. In diesem Arbeitsvertrag sind - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - folgende Regelungen enthalten:

"§ 2