BVerwG - Urteil vom 11.10.2016
2 C 11.15
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; LBG NRW § 14 Abs. 3; LBG NRW § 14 Abs. 9; LBG NRW § 14 Abs. 10 S. 1 Nr. 1; AGG § 1; AGG § 10 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. c);
Fundstellen:
DÖV 2017, 427
NVwZ 2017, 481
ZBR 2017, 128
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5181/09

Verfassungsgemäßigkeit der Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte in Nordrhein-Westfalen (NRW); Ernennung zum Beamten auf Probe nach der Vollendung des 42. Lebensjahrs; Anspruch eines tarifbeschäftigten Lehrers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis; Einzelfallkorrektur für Alt- oder Übergangsfälle im Wege von Folgenbeseitigungslasterwägungen durch die Gerichte

BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 2 C 11.15

DRsp Nr. 2017/1610

Verfassungsgemäßigkeit der Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte in Nordrhein-Westfalen (NRW); Ernennung zum Beamten auf Probe nach der Vollendung des 42. Lebensjahrs; Anspruch eines tarifbeschäftigten Lehrers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis; Einzelfallkorrektur für Alt- oder Übergangsfälle im Wege von Folgenbeseitigungslasterwägungen durch die Gerichte

1. Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LBG NRW, nach welcher die Ernennung zum Beamten auf Probe grundsätzlich nicht nach der Vollendung des 42. Lebensjahrs erfolgen kann, ist mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht vereinbar.2. § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW, wonach Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze bei einem erheblichen dienstlichen Interesse hieran zugelassen werden können, begründet keine subjektiven Rechte der Bewerber.3. Eine über die mit § 14 Abs. 9 und 10 LBG NRW getroffene Vertrauensschutzregelung hinausgehende Einzelfallkorrektur für Alt- oder Übergangsfälle im Wege von Folgenbeseitigungslasterwägungen durch die Gerichte scheidet aus.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; LBG NRW § 14 Abs. 3; LBG NRW § 14 Abs. 9; LBG NRW § 14 Abs. 10 S. 1 Nr. 1; AGG § 1; AGG § 10 S. 1;