BVerfG - Beschluss vom 04.10.2016
1 BvR 2778/13
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2a; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2220/13
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2220/13

Verfassungsgerichtliche Überprüfbarkeit der Leistungen an eine spanische Staatsangehörige bei einem Aufenthaltsrecht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 04.10.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 2778/13

DRsp Nr. 2016/17611

Verfassungsgerichtliche Überprüfbarkeit der Leistungen an eine spanische Staatsangehörige bei einem Aufenthaltsrecht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Michael Wittich mit Wirkung bis 31. Dezember 2015 beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2a; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden ist, richtet sich gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Landessozialgericht ging im Eilverfahren davon aus, dass Leistungen an eine spanische Staatsangehörige bei einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen seien.