BVerfG - Beschluß vom 14.07.1993
1 BvR 1127/90
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 551 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
HV-INFO 1993, 2496
SGb 1993, 624
SozSich 1994, 38
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 26.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 174/86
LSG Saarland, vom 28.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 31/87
BSG, vom 11.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RU 53/89

Verfassungskonforme Auslegung des § 551 Abs. 2 RVO

BVerfG, Beschluß vom 14.07.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1127/90

DRsp Nr. 2005/15172

Verfassungskonforme Auslegung des § 551 Abs. 2 RVO

Es ist nicht ersichtlich, daß das Bundessozialgericht die Personengruppe der Fernfahrer ungleich gegenüber anderen Personengruppen von Erwerbstätigen bei der Frage der Entschädigung wegen einer Berufskrankheit behandelt, wenn es für die Anwendung des § 551 Abs. 2 RVO Erkenntnisse darüber verlangt, daß die Gruppe der Fernfahrer im Vergleich zu der übrigen Bevölkerung in erheblich höherem Grade krankheitsverursachenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 551 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführerin nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie beim Tod eines Versicherten infolge einer Berufskrankheit (§ 551 Abs. 1 RVO) zusteht, weil ihr Ehemann als Fernfahrer an einem Herzinfarkt gestorben ist.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).

1. Das Bundessozialgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.