BAG - Urteil vom 12.06.2019
7 AZR 477/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 179
BB 2020, 439
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1125/16
ArbG Hannover, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 193/16

Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen GrundPrüfungskriterien zur einschränkenden Auslegung des VorbeschäftigungsverbotsEingeschränkter Vertrauensschutz in höchstrichterliche Rechtsprechung

BAG, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 477/17

DRsp Nr. 2019/15516

Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund Prüfungskriterien zur einschränkenden Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots Eingeschränkter Vertrauensschutz in höchstrichterliche Rechtsprechung

1. Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Vorbeschäftigungsverbot verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass es Ausnahmen geben könne, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder nur von sehr kurzer Dauer war. Letztlich seien die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. 2. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Vorbeschäftigung, die etwa 5 1/2 Jahre zurückliegt und sechs Monate andauerte, nach der verfassungskonformen Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots nicht unbeachtlich. Sie liegt nicht schon sehr lange zurück und war auch nicht nur von sehr kurzer Dauer.