LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.07.2017
6 Sa 1125/16
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 370
AuR 2017, 507
DStR 2018, 1081
NZA-RR 2017, 580
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 193/16

Zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung von ArbeitsverhältnissenUnwirksame Befristung bei mehr als drei Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 1125/16

DRsp Nr. 2017/11980

Zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen Unwirksame Befristung bei mehr als drei Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

1. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält ein zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot. 2. Das Vertrauen des Arbeitgebers auf den Fortbestand der Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2011 zum zeitlich begrenzten Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nicht schutzwürdig.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 06.10.2016 - 2 Ca 193/16 - abgeändert und

1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 12.01.2016 mit Ablauf des 30.04.2016 geendet hat,

sowie

2. die Beklagte verurteilt, die Klägerin über den Ablauf des 30.04.2016 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1. zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 30.04.2014 als Mitarbeiterin im Bereich Food I weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Entfristungsklage über das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sowie über einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin.