BVerfG - Beschluss vom 21.06.2006
1 BvR 1659/04
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 913
Vorinstanzen:
BAG, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AZN 653/03
LAG Baden-Württemberg, vom 23.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 46/02

Verfassungsmäßige Anforderungen an die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Wartezeit

BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1659/04

DRsp Nr. 2006/19554

Verfassungsmäßige Anforderungen an die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Wartezeit

Der Kündigungsentschluss eines Arbeitsgebers während der Wartezeit kann von den Arbeitsgerichten nur darauf überprüft werden, ob er auf einer plausiblen Beurteilung der fehlenden Eignung des Arbeitnehmers beruht.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der Wartezeit.

I. Die Beschwerdeführerin wurde zum 1. Oktober 1998 als Chefärztin in einem vom Beklagten des Ausgangsverfahrens betriebenen Krankenhaus eingestellt. Noch im Oktober 1998 kam es zwischen ihr und Dr. S., ihrem Stellvertreter, zu Differenzen. Die Beschwerdeführerin warf Dr. S. unter anderem vor, eine Operation nicht fachgerecht ausgeführt und die Patientin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben. Es fanden mehrere Personalgespräche statt. Schließlich beschloss der Krankenhausausschuss die Entlassung der Beschwerdeführerin. Das Arbeitsverhältnis wurde am 4. Dezember 1998 innerhalb der Probezeit ordentlich gekündigt.