BVerfG - Beschluss vom 03.09.2014
1 BvR 565/12
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
BSG, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 58/11
LSG Baden-Württemberg, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2069/11
SG Reutlingen, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3596/09

Verfassungsmäßige Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

BVerfG, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 565/12

DRsp Nr. 2015/8383

Verfassungsmäßige Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung bis 31. März 2011. Die Voraussetzungen für 'ihre Annahme zur Entscheidung liegen nicht vor; sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt '(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit die Verfassungsbeschwerde die Frage nach der Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufwirft, genügt sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, den ihm offen stehenden Rechtsweg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken - etwa gegen die dort geregelten Altersgrenzen - beschritten zu haben. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und sich gegebenenfalls gegen deren Versagung gewehrt hat.