1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG behauptet. Die rechtliche Möglichkeit, eine durch einen Rechtssatz vermeintlich erfolgte Grundrechtsverletzung allgemein und ohne eigene Verletzung zu rügen, ist dem einzelnen Staatsbürger durch die Verfassungsbeschwerde nicht gegeben, da das Gesetz die sogenannte Popularklage nicht zugelassen hat (BVerfGE 1, 91 >96<; 67, 26 >38<). Dem Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, inwieweit er durch die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse bei den Landkrankenkassen, Orts- und Innungskrankenkassen einerseits und den Ersatzkassen andererseits benachteiligt ist (§
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