ArbG Düsseldorf, vom 01.09.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5673/80
LAG Düsseldorf, vom 19.10.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1537/82
Verfassungsmäßigkeit der §§ 104, 106 KVLG
BAG, Urteil vom 06.11.1985 - Aktenzeichen 4 AZR 107/84
DRsp Nr. 2005/16965
Verfassungsmäßigkeit der §§ 104, 106KVLG
»1. Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) ist vom Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz und damit verfassungsgemäß erlassen worden.2. Die dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes, die den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen regeln, sind verfassungskonform. Sie verstoßen nicht gegen Art 12, Art 14 und Art 33 Abs 4GG.3. Bei dem Erlaß von Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrates (in Übereinstimmung mit BAGE 39, 76, 83 = AP Nr 53 zu § 611BGB Dienstordnungs-Angestellte).4. Gegen die Gültigkeit von § 700 Abs 1RVO bestehen rechtliche Bedenken. Der Vorschrift wird Genüge geleistet, wenn die Dienstordnungs-Angestellten Gelegenheit hatten, die beabsichtigten Änderungen, Ergänzungen oder Neufassungen von Dienstordnungen kennenzulernen, dazu Stellung nehmen konnten und die Vertreterversammlung ihre Stellungnahme kannte und berücksichtigen konnte.«