A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es - jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Warschauer Vertrages - verfassungsrechtlich geboten ist, einem Deutschen, der sich ständig in den östlich der Oder-Neiße gelegenen Gebieten, die am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehört haben, aufhält, ein Altersruhegeld auszuzahlen, soweit dieses auf Versicherungsjahre entfällt, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsordnung zurückgelegt sind.
I. 1. Die Zahlung von Renten der Arbeiterrentenversicherung bei Aufenthalt des Berechtigten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ist in den §§
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