BVerfG - Beschluß vom 26.02.1980
1 BvR 195/77
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; RVO § 1317 § 1318 Abs. 1 Satz 1 § 1321 ;
Fundstellen:
BVerfGE 53, 164
DB 1980, 1080
DÖV 1980, 720
EuGRZ 1980, 289
NJW 1980, 1445
Vorinstanzen:
BSG, vom 30.09.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RJ 87/74

Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

BVerfG, Beschluß vom 26.02.1980 - Aktenzeichen 1 BvR 195/77

DRsp Nr. 1996/7052

Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

»Die Regelungen der §§ 1315 ff. RVO, nach denen Renten an Deutsche in den Oder-Neiße-Gebieten nicht ausgezahlt werden, können nicht an Art. 14 GG gemessen werden, weil es sich bei ihnen um gesetzliche Regelungen zur Bewältigung der außergewöhnlichen Probleme handelt, die ihren Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik haben. Sie sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; RVO § 1317 § 1318 Abs. 1 Satz 1 § 1321 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es - jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Warschauer Vertrages - verfassungsrechtlich geboten ist, einem Deutschen, der sich ständig in den östlich der Oder-Neiße gelegenen Gebieten, die am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehört haben, aufhält, ein Altersruhegeld auszuzahlen, soweit dieses auf Versicherungsjahre entfällt, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsordnung zurückgelegt sind.

I. 1. Die Zahlung von Renten der Arbeiterrentenversicherung bei Aufenthalt des Berechtigten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ist in den §§ 1315 ff. der Reichsversicherungsordnung - RVO - geregelt.