BVerfG - Beschluß vom 05.03.1997
1 BvR 1068/96
Normen:
AMG § 21 § 25 Abs. 2 § 40 § 41 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ArztR 1998, 39
MedR 1997, 318
SGb 1997, 576
SozSich 1998, 70
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 Kr 27/93
BSG, vom 11.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BK 71/95

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenerstattung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel

BVerfG, Beschluß vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1068/96

DRsp Nr. 1997/3624

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenerstattung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel

1. Ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbarer Anspruch auf Bereithaltung spezieller Gesundheitsleistungen, die der Heilung von Krankheiten dienen oder jedenfalls bezwecken, daß sich Krankheiten nicht weiter verschlimmern, kann aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht hergeleitet werden.2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn Verwaltung und Sozialgerichte die Frage nach der Wirtschaftlichkeit einer Leistung im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB V mit den Anforderungen des Arzneimittelrechts verknüpfen und sie deshalb verneinen, weil das Arzneimittel nicht oder noch nicht zugelassen ist.

Normenkette:

AMG § 21 § 25 Abs. 2 § 40 § 41 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Krankenkassen Kosten für ein selbstbeschafftes Arzneimittel zu erstatten haben, dessen arzneimittelrechtliche Zulassung noch nicht beantragt und dessen Inverkehrbringen arzneimittelrechtlich untersagt worden ist.