BVerfG - Beschluß vom 05.03.1997
1 BvR 1071/95
Normen:
AMG § 21 § 25 Abs. 2 § 40 § 41 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ArztR 1998, 39
DStR 1998, 655
MedR 1997, 268
NJW 1997, 3085
NVwZ 1997, 1206
NZS 1997, 225
SGb 1997, 325
SozSich 1997, 396
ZfSH/SGB 1997, 296
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 25.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 Kr 62/92
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 Kr 28/93
BSG, vom 08.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RK 8/94

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenerstattung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel

BVerfG, Beschluß vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1071/95

DRsp Nr. 1997/3626

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenerstattung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel

1. Ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbarer Anspruch auf Bereithaltung spezieller Gesundheitsleistungen (hier: Arzneimittel Edelfosin), die der Heilung von Krankheiten dienen oder jedenfalls bezwecken, daß sich Krankheiten nicht weiter verschlimmern, kann aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht hergeleitet werden.2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn Verwaltung und Sozialgerichte die Frage nach der Wirtschaftlichkeit einer Leistung im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB V mit den Anforderungen des Arzneimittelrechts verknüpfen und sie deshalb verneinen, weil das Arzneimittel nicht oder noch nicht zugelassen ist.

Normenkette:

AMG § 21 § 25 Abs. 2 § 40 § 41 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Krankenkassen Kosten für ein selbstbeschafftes Arzneimittel zu erstatten haben, dessen Zulassung nach Arzneimittelrecht förmlich, aber noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist.