BVerfG - Beschluss vom 29.11.2007
1 BvR 2496/07
Normen:
SGB V § 135 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JuS 2008, 921
NVwZ 2008, 880
NZS 2008, 365
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 488/07

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenübernahme für eine Hyperthermiebehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung

BVerfG, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2496/07

DRsp Nr. 2007/23256

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenübernahme für eine Hyperthermiebehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Rechtsstellung des Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung ist durch Entscheidungen der Fachgerichte nicht Rechnung getragen, die darauf abstellen, dass eine begehrte Behandlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anzuordnen sei, da davon auszugehen sei, dass der Versicherte diese Behandlung bis zum Abschluss eines sozialgerichtlichen Verfahrens kostenlos erhalten könne.

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 1 ;

Gründe:

Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Konkret geht es um die Versorgung mit einer Hyperthermiebehandlung zur Schmerzbekämpfung.