BVerfG - Beschluss vom 29.08.2007
1 BvR 2463/05
Normen:
AAÜG § 4 Abs. 4 S. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 52/04
LSG Berlin, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 1/03
SG Berlin, vom 11.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RA 3595/02

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Überführung von Versorgungsanwartschaften aus dem staatlichen Alterssicherungssystem der DDR

BVerfG, Beschluss vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2463/05

DRsp Nr. 2007/19189

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Überführung von Versorgungsanwartschaften aus dem staatlichen Alterssicherungssystem der DDR

Die Rechtsauffassung der Sozialgerichte, die Besitzschutzregelung des § 4 Abs. 4 S. 2 AAÜG greife nur, wenn der Berechtigte, wären die Regelungen des Zusatzversorgungssystems auch nach dem 30.12.1990 noch weiter anzuwenden gewesen, einen "Anspruch aus dem Versorgungssystem" gehabt hätte, ist nicht willkürlich und insgesamt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AAÜG § 4 Abs. 4 S. 1, 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften, die im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden.

I. Der 1932 geborene Beschwerdeführer übte in der Deutschen Demokratischen Republik eine Tätigkeit als Hochschuldozent und ordentlicher Professor aus. 1972 wurde er nach den Feststellungen des Landessozialgerichts in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz einbezogen. Der Beschwerdeführer erhält antragsgemäß eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab Januar 1995.