I. Die Klägerin begehrt die Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) über den 31. Dezember 2004 hinaus.
Die im Dezember 1944 geborene Klägerin bezog seit 2000 mit Unterbrechungen Alhi. Zuletzt bewilligte ihr die Beklagte im Januar 2004 Alhi für den Zeitraum 29. Dezember 2003 bis 28. Dezember 2004 und änderte dies mit Bescheid vom 1. Juni 2004 dahin, dass Alhi über das Ende des Bewilligungsabschnitts hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2004 in Höhe von zuletzt 148,89 EUR wöchentlich bewilligt wurde.
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