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Der Rechtsstreit betrifft die Aufhebung der Bewilligung von originärer Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 1. April 2000.
Die 1953 geborene Klägerin bezog bis 22. September 1994 Arbeitslosengeld (Alg) und nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs ab 23. September 1994 Anschluss-Alhi. 1996 bewilligte ihr die zuständige Landesversicherungsanstalt (LVA) rückwirkend ab November 1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU); laufende Rentenzahlungen erhielt die Klägerin ab August 1996. Die Beklagte hob die Alhi-Bewilligung mit Wirkung ab 1. Juli 1996 auf.
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